Satzung der

KANT-GESELLSCHAFT E.V. BONN

§ 1

Name und Sitz

Unter dem Namen "Kant-Gesellschaft" wird ein eingetragener Verein errichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Die Gesellschaft erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit. Die Eintragung erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn.

 

§ 2

Zweck der Gesellschaft

Die Kant-Gesellschaft e.V. verfolgt den Zweck, das Studium der Kantischen Philosophie zu fördern und zu verbreiten und setzt damit die Arbeit der nicht mehr existierenden alten Kant-Gesellschaft e.V. Halle, gegründet 1904, fort.

Sie will dies erreichen durch:

a) Mitarbeit an Veröffentlichungen, die der Kantischen Philosophie gewidmet sind, insbesondere durch die Herausgabe der philosophischen Zeitschrift "Kant-Studien" und ihrer Ergänzungshefte, deren Verlagsrechte sie innehat,

b) andere, zur Förderung und Verbreitung der Kantischen Philosophie geeigneten Maßnahmen, so durch Veranstaltung von Preisausschreiben, durch Unterstützung von Publikationen (evtl. auch von Dissertationen) über Kant und die von ihm ausgehende Lehre, durch Verleihung von Ehrengaben an verdiente Kant-Forscher, durch Stipendien an jüngere Gelehrte Kantischer Richtung, verwandter Richtungen und ähnliches,

c) durch Bildung von Ortsgruppen zum Zwecke einer der Philosophie verpflichteten Breitenarbeit.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

a) Die Kant-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen des in § 2 näher erläuterten Zwecks der Gesellschaft und insbesondere durch die dort aufgeführten Maßnahmen.

b) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

c) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 4

Finanzierung

1. Die Finanzierung der Kant-Gesellschaft e.V. erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder, durch aus öffentlichen Mitteln bewilligte Beiträge für die Forschungsaufgaben der Kant-Gesellschaft und durch freiwillige Spenden und Zuschüsse.

2. Mitglieder zahlen einen regelmäßigen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 5

Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 6

Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Institute werden, die ihre Aufnahme bei dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Vorstand bestätigt dem Mitglied schriftlich die Aufnahme.

2. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb einer Frist von acht Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

3. Die Kant-Gesellschaft kann Wissenschaftler und wissenschaftliche Gesellschaften zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt durch den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß des Mitgliedes.

2. Der freiwillige Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, und zwar jeweils bis zum 1. November eines Jahres; andernfalls gilt die Mitgliedschaft für das folgende Jahr als weiterbestehend. Der Jahresbeitrag ist für dieses Jahr weiter zu entrichten.

3. Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluß eines Mitglieds, das den Interessen der Kant-Gesellschaft zuwiderhandelt, das Ansehen der Gesellschaft gefährdet oder trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unter Angabe von Gründen aussprechen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von acht Wochen Beschwerde eingelegt werden: § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 8

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,

2. das Kuratorium,

3. die Mitgliederversammlung,

4. die Ortsgruppe.

 

§ 9

Der Vorstand

1. Der Vorstand der Kant-Gesellschaft e.V. besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, darunter dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Herausgebern der Kant-Studien sowie der Ergänzungshefte. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister dürfen nicht personengleich sein. Bei den übrigen Vorstandsämtern kann Personengleichheit bestehen.

2. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und eventuell weitere Mitglieder des Vorstandes werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen jeweils auf fünf Jahre gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihr Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

4. Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

5. Für den Fall der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden und des Zweiten Vorsitzenden ist jeder der beiden berechtigt, für die Vornahme einzelner Geschäfte an ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich Vollmacht zu erteilen.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder und einem weiteren Mitglied.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichhheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefaßt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

8. Den Vorsitz in der Sitzung führt der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende.

9. Dem Vorstand obliegt es, die Ausübung der Verlagsrechte der Kant-Gesellschaft e.V. in Bonn jeweils auf begrenzte Zeit zu übertragen. Bei der Beschlußfassung hierüber haben die Herausgeber ein Vetorecht.

10. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

12. Der Vorstand entscheidet über alle von der Gesellschaft einzugehenden Verpflichtungen, die während des laufenden Jahres zu übernehmen sind und im Haushaltsvoranschlag nicht berücksichtigt werden konnten. Die entsprechenden Schriftstücke, Verträge, usw. müssen in Gegensatz zu Ziffer 4 Absatz 2 von dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnet werden. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder mit der Führung bestimmter Geschäfte beauftragen und von dieser Geschäftsführung wieder abberufen.

 

§ 10

Das Kuratorium

1. Dem Vorstand ein Kuratorium zur Seite. Mitglieder des Kuratoriums sind je ein von den Ortsgruppen der Kant-Gesellschaft e.V. Bonn gewählter Vertreter. Weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand, insbesondere

a) berät es den Haushaltsvoranschlag der Gesellschaft bevor er der Mitgliederversammlung der Gesellschaft zur Genehmigung vorgelegt wird,

b) schlägt es der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten für die Vorstandsämter vor,

c) ist es berechtigt, gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums zu beantragen und Anträge auf die Tagesordnungen der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen setzen zu lassen.

3. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen. Auf Antrag von wenigstens 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums muß der Vorsitzende eine Kuratoriumssitzung einberufen. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Schriftliche Beschlüsse des Kuratoriums müssen einstimmig gefaßt werden.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, sofern die vorherige Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsort bestimmt hat. Stimmberechtigte Mitglieder sind nur Mitglieder nach § 6 Abs. 1 der Satzung.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Monate vor der Versammlung durch Rundschreiben des Vorstandes an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung; die Tagesordnung ist ferner in den Kant-Studien zu veröffentlichen.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Ersten Vorsitzenden und des Schatzmeisters entgegen. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens zwei Kassenprüfer für die Rechnungslegung, etwaige Mitglieder des Kuratoriums und den Vorsitzenden des Kuratoriums. Sie beschließt:

a) die Genehmigung der Jahresabrechnung,

b) über die Entlastung des Vorstandes,

c) über den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr,

d) über die Festsetzung des Jahresbeitrags,

e) über Beschwerden wegen Nichtaufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

f) über etwaige Satzungsänderungen und die Auflösung der Kant-Gesellschaft.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung gegenzuzeichnen.

 

§ 12

Die Ortsgruppe

1. Ortsgruppen sind unselbständige Untergruppen, die lediglich in Vertretung des Vereins auftreten und nicht selbständig haften. Vermögen der Ortsgruppe ist daher auch Vermögen der Kant-Gesellschaft.

2. Die Gründung von Ortsgruppen kann nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen.

3. Eine Ortsgruppe ist dann eine Ortsgruppe im Sinne dieser Satzung, wenn die Ortsgruppe aus mindestens 25 Mitgliedern besteht.

 

§ 13

Satzungsänderungen

1. Änderungen der Zweckbestimmung der Kant-Gesellschaft im Sinne des § 2 können nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder gem. § 6 Abs. 1 der Satzung beschlossen werden.

2. Sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 14

Auflösung

1. Die Auflösung der Kant-Gesellschaft e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung unter den geregelten Voraussetzungen beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder der Gesellschaft.

2. Im Falle der Auflösung der Kant-Gesellschaft e.V. haben der Erste Vorsitzende und der Zeite Vorsitzende als Liquidatoren die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

 

§ 15

Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Bonn.